III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
§ 61.
(1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.
(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich durch das oberste akademische Kollegialorgan, an in Fakultäten gegliederten Universitäten durch das Fakultätskollegium, an Universitäten, die nach dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 - UOG 1993, BGBl. Nr. 805, eingerichtet sind, durch den Studiendekan, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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