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StudFG § 61., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.07.1997

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 61.

(1) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr 10 000 S nicht unterschreiten und 20 000 S nicht überschreiten.

(2) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien hat im Sommersemester des jeweiligen Studienjahres im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfolgen. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) An Universitäten und Kunsthochschulen hat die Zuerkennung im selbständigen Wirkungsbereich zu erfolgen, an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt nach Anhörung der an der Lehranstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(4) Die Bewerber sind von der Entscheidung über ihre Bewerbung unverzüglich zu verständigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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