StudFG § 60., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 60.

(1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1. die Absolvierung des Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb des jeweiligen Studienjahres,

2. die Absolvierung des ordentlichen Studiums oder des Studienabschnittes innerhalb der Anspruchsdauer (§ 18) unter Berücksichtigung allfälliger wichtiger Gründe (§ 19),

3. ein Notendurchschnitt der maßgeblichen Diplomprüfung oder des Rigorosums von nicht schlechter als 2,0 und

4. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen.

(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom zuerkennenden Organ zu beurteilen.

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