III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen
§ 60.
(1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:
1. eine Bewerbung des Studierenden,
2. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,
3. die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.
(2) Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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