StudFG § 60., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 60.

(1) Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Leistungsstipendiums sind:

1. eine Bewerbung des Studierenden,

2. die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen,

3. die Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde, daß der Studierende die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Gleichstellung gemäß § 4 sowie die Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 erfüllt; die Anspruchsdauer für den zur Beurteilung der Studienleistung herangezogenen Studienabschnitt darf dabei nicht überschritten worden sein.

(2) Die Voraussetzungen müssen zu Beginn des Semesters der Zuerkennung vorliegen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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