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StudFG § 59. Ausschreibung, BGBl. I Nr. 40/2014, gültig von 13.06.2014 bis 16.05.2018

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 59. Ausschreibung

(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ der Universität, sonst durch den Leiter der Bildungseinrichtung auszuschreiben.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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