StudFG § 59., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.12.2003

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 59.

(1) Leistungsstipendien sind für jedes Studienjahr auszuschreiben:

1. an Universitäten durch den Studiendekan,

2. an Universitäten der Künste durch das oberste Kollegialorgan; an Universitäten der Künste, die nach dem KUOG eingerichtet sind, durch den Studiendekan,

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter und

4. an Fachhochschul-Studiengängen durch den Studiengangsleiter.

(2) In der Ausschreibung sind die Bewerbungsfristen, die zu erbringenden Studiennachweise und die Kriterien für die Auswahl der Stipendiaten genau anzuführen.

(3) An Universitäten und Universitäten der Künste erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

(4) Die Ausschreibung ist dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu übermitteln.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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