StudFG § 59., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1999

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 59.

(1) Leistungsstipendien sind auszuschreiben

1. an Universitäten durch das Fakultätskollegium (Universitätskollegium),

2. an Kunsthochschulen durch das Gesamtkollegium (Akademiekollegium),

3. an Theologischen Lehranstalten durch den Leiter der Lehranstalt.

(2) In der Ausschreibung sind die mindestens zu erbringenden Studiennachweise genau anzuführen. Die Studienleistungen sind nach dem Erfolg der Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen, Rigorosen, der Teilprüfungen und Prüfungsteile von Diplomprüfungen, Lehramtsprüfungen und Rigorosen sowie der Dissertationen, Diplomarbeiten und Seminare bzw. in den zentralen künstlerischen Fächern zu beurteilen. Die Studienleistungen müssen in den beiden der Zuerkennung vorangehenden Semestern, längstens bis Ende der Semesterferien, erbracht worden sein.

(3) An Universitäten und Kunsthochschulen erfolgt die Ausschreibung im selbständigen Wirkungsbereich.

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