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StudFG § 58., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2001

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 58.

(1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 1% der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Fakultäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 10 000 S nicht unterschreiten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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