StudFG § 57., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

3. Abschnitt Leistungsstipendien an Universitäten, Universitäten der Künste, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen

§ 57.

Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten

Leistungsstipendien an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Förderung von Studierenden und von Absolventen ordentlicher Studien, die nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende Studienleistungen erbracht haben. Der Studienabschluß der Absolventen darf nicht länger als zwei Semester zurückliegen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77201