III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien
§ 56d. Mobilitätsstipendien
(1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,
1. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
2. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der § 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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