III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien
§ 56d.
(1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes, im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder in der Schweiz betrieben werden.
(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zuerkannt.
(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen, für diesen Zeitraum noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.
(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 24).
(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgen nach den Bestimmungen der § 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem erhöhten Grundbetrag der Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 2 auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. § 39 Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden, wobei für den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Abänderung die Antragsfrist des Wintersemesters gemäß § 39 Abs. 2 maßgeblich ist.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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