StudFG § 56c. Sprachstipendien, BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2000 bis 16.05.2018

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 56c. Sprachstipendien

(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studienbeihilfenbeziehern, die ein Auslandsstudium betreiben und zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.

(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

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