III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien
§ 56c.
(1) Sprachstipendien dienen zur Unterstützung von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde und die zur Vorbereitung auf das Auslandsstudium einen Sprachkurs absolvieren.
(2) Sprachstipendien werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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