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StudFG § 56b., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.09.1999 bis 31.08.2000

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 56b.

(1) Reisekostenzuschüsse dienen zur Unterstützung der notwendigen Reisekosten von Studierenden, denen eine Beihilfe für ein Auslandsstudium zuerkannt wurde.

(2) Reisekostenzuschüsse werden vom zuständigen Bundesminister im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung in pauschalierter Form zuerkannt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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