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StudFG § 56a., BGBl. I Nr. 75/2003, gültig von 01.09.2003 bis 31.08.2007

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 56a.

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien

(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sowie an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie,

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat und

3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für ein Auslandsstudium hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der § 55 und 56 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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