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StudFG § 56a., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2000 bis 31.08.2003

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 56a.

Beihilfe für ein Auslandsstudium an Akademien und Fachhochschulen

(1) Zur Unterstützung der Auslandsstudien von Studierenden an Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien, Akademien für Sozialarbeit, Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, von Fachhochschul-Studiengängen und an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien, die Studienbeihilfe beziehen, besteht Anspruch auf Beihilfen für Auslandsstudien in der Dauer von höchstens insgesamt zwölf Monaten.

(2) Voraussetzung ist

1. die Absolvierung von mindestens zwei Semestern (einem Ausbildungsjahr) an der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges,

2. eine Dauer des Auslandsstudiums von mindestens einem Monat,

3. die Durchführung des Auslandsstudiums an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung oder an einer anerkannten Fachhochschule.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Beihilfe für Auslandsstudien hat eine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die Gleichwertigkeit des geplanten Auslandsstudiums zu enthalten.

(4) Sofern keine Bestätigung der Leitung der Akademie oder des Fachhochschul-Studienganges über die erfolgreiche Absolvierung des Auslandsstudiums vorgelegt wird, ist die bezogene Beihilfe für das Auslandsstudium zurückzuzahlen.

(5) Im übrigen sind die Bestimmungen der § 55 und 56 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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