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StudFG § 56. Zuerkennung, BGBl. I Nr. 47/2008, gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 56. Zuerkennung

(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt bis zu 582 Euro monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt 20 Monate zu gewähren.

(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt.

(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluss des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der über Lehrveranstaltungen abgelegten Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterstunden zu betragen, für Auslandsstudien von mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Monaten mindestens zwölf Semesterstunden, für Auslandsstudien von mehr als zehn, aber nicht mehr als fünfzehn Monaten 18 Semesterstunden, ansonsten 24 Semesterstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen. Sofern im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom , CELEX-Nr. 387D0327) den im Ausland absolvierten Studien ECTS-Anrechnungspunkte zugeteilt sind, kann der Studienerfolgsnachweis auch dadurch erbracht werden, dass für jeden Monat des Auslandsstudiums mindestens drei ECTS-Anrechnungspunkte nachgewiesen werden. Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.

(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der § 50 und 51 anzuwenden.

(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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