III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien
§ 56. Zuerkennung
(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.
(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.
(3) Die Beihilfe für ein Auslandsstudium wird monatlich ausbezahlt, sobald die Inskriptionsbestätigung für das Auslandsstudium vorgelegt wurde. Dient das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation, kann an die Stelle der Inskriptionsbestätigung auch eine Bestätigung der ausländischen Forschungseinrichtung treten.
(4) Innerhalb der nächsten nach Abschluß des Auslandsstudiums beginnenden Antragsfrist ist der Studienbeihilfenbehörde ein Studienerfolgsnachweis über die im Ausland betriebenen Studien vorzulegen. Dieser Nachweis wird erbracht durch Bestätigungen der zuständigen akademischen Behörde über erfolgreich absolvierte Prüfungen und Lehrveranstaltungen oder über erfolgreich durchgeführte Arbeiten im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation. Das Ausmaß der Prüfungen hat bei Auslandsstudien von höchstens fünf Monaten mindestens sechs Semesterwochenstunden zu betragen, ansonsten mindestens zwölf Semesterwochenstunden. Wird dieser Studiennachweis nicht erbracht, ist die Beihilfe für ein Auslandsstudium zurückzuzahlen.
(5) Der Anspruch auf Beihilfe für ein Auslandsstudium erlischt mit Ende des Monats, mit dem das Auslandsstudium abgebrochen wurde. Im übrigen sind die Bestimmungen der § 50 und 51 anzuwenden.
(6) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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