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StudFG § 56. Zuerkennung, BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 56. Zuerkennung

(1) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium beträgt mindestens 2 000 S und höchstens 8 000 S monatlich. Die Höhe der Beihilfe ist für die einzelnen Staaten vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung durch Verordnung festzusetzen. Dabei ist auf die durchschnittlichen Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die sich aus der Lebensführung und dem Studium im Ausland ergeben.

(2) Beihilfe für ein Auslandsstudium ist für höchstens insgesamt zehn Monate zu gewähren.

(3) Die Auszahlung der Beihilfe für ein Auslandsstudium erfolgt in zwei Raten, und zwar zu Beginn und nach Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß den Studierenden die Zeit des Auslandsstudiums in die Studienzeit mit Bescheid eingerechnet wurde. Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der bescheidmäßigen Einrechnung den ordnungsgemäßen Abschluß der Studien an der ausländischen Universität nachzuweisen. Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben nachzuweisen, daß das Auslandsstudium entsprechend dem vorgelegten Studienprogramm absolviert worden ist.

(4) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe einzurechnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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