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StudFG § 55., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 55.

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Ende des Auslandsstudiums einzubringen.

Studierende haben

1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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