StudFG § 55., BGBl. I Nr. 98/1997, gültig von 01.08.1997 bis 28.02.1999

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 55.

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben

1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 59 UniStG, § 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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