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StudFG § 55., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 55.

Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben

1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anrechnung des Auslandsstudiums und die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (§ 21 AHStG, § 30 und 31 KHStG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplomarbeit oder Dissertation dient, und

4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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