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StudFG § 55., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 55.

(1) Ein Antrag auf Gewährung einer Beihilfe für ein Auslandsstudium ist frühestens sechs Monate vor und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen. Studierende haben

1. die voraussichtliche Dauer des Auslandsstudiums anzugeben,

2. das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

3. eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, daß auf Grund des Studienprogrammes das Auslandsstudium für die vorgeschriebene Dauer des inländischen Studiums angerechnet werden kann, und

4. dem Antrag die erforderlichen Nachweise beizuschließen.

(2) Studierende eines Studiums gemäß § 13a AHStG haben anstelle der im Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Vorsitzenden der Studienkommission darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium dem Studienplan entspricht.

(3) Studierende eines Doktoratsstudiums, für das kein Besuch von Lehrveranstaltungen vorgeschrieben ist, haben anstelle der in Abs. 1 Z 3 vorgesehenen Bestätigung eine Bestätigung des Betreuers ihrer Dissertation darüber vorzulegen, daß das Auslandsstudium einen sinnvollen Bestandteil des Doktoratsstudiums darstellt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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