StudFG § 53., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 53.

Studienzuschuß

(1) Zur Absolvierung von Lehrveranstaltungen aus Pflichtfächern, die in den Studienvorschriften vorgeschrieben sind und einen Aufenthalt außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes erfordern, haben Studierende der in § 3 genannten Einrichtungen Anspruch auf Studienzuschuß.

(2) Voraussetzung für den Anspruch ist:

1. die erfolgreiche Absolvierung der in Abs. 1 genannten Lehrveranstaltungen während des Bezugs einer Studienbeihilfe und

2. eine Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Studienortes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes von mindestens fünf Tagen im Semester.

(3) Die Höhe des Studienzuschusses beträgt 100 S für jeden Aufenthaltstag im Inland und 250 S für jeden Aufenthaltstag im Ausland.

(4) Anträge auf Gewährung eines Studienzuschusses sind bei der Studienbeihilfenbehörde innerhalb der Antragsfrist für Studienbeihilfen in jenem Semester zu stellen, das auf die Absolvierung der Lehrveranstaltungen folgt.

Pflichtlehrveranstaltungen in den Semesterferien sind dem Wintersemester und Pflichtlehrveranstaltungen in den Hauptferien dem Sommersemester zuzurechnen.

(5) Für Auslandsstudien im Rahmen internationaler Studienprogramme gemäß § 13a AHStG besteht kein Anspruch auf Studienzuschuß.

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