StudFG § 53. Studienbeihilfe während Auslandsstudien, BGBl. I Nr. 75/2022, gültig ab 01.09.2022

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

2. Abschnitt Förderung von Auslandsstudien

§ 53. Studienbeihilfe während Auslandsstudien

Studierende an Universitäten, Privathochschulen, Privatuniversitäten, Fachhochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Theologischen Lehranstalten haben während eines Auslandsstudiums in der Dauer von höchstens vier Semestern weiterhin Anspruch auf Studienbeihilfe.

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