StudFG § 52d. Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung, BGBl. I Nr. 31/2018, gültig von 17.05.2018 bis 31.08.2022

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52d. Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
AAAAA-77201