StudFG § 52d. Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung, BGBl. I Nr. 54/2016, gültig von 01.09.2017 bis 16.05.2018

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52d. Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in § 3 genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.

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