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StudFG § 52d. Refundierung der Studienbeiträge, BGBl. I Nr. 47/2008, gültig von 01.09.2008 bis 12.06.2014

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52d. Refundierung der Studienbeiträge

(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hochschulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.

(2) Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974 (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1963 (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß § 175 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Mentoring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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