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StudFG § 52c., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 01.09.2001 bis 29.02.2008

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52c.

(1) Der Studienzuschuss ist eine Förderung zur Tragung des allgemeinen Studienbeitrages oder einer vergleichbaren Studiengebühr an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen.

(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag nach dem Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76/1972, für zwei Semester.

(3) Für ordentliche Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 oder gleichgestellten Bildungseinrichtungen, die einen Studienbeitrag entrichten müssen und keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss, wenn sie die allgemeinen Voraussetzungen für die Studienbeihilfe gemäß § 6 Z 2 bis 4 StudFG erfüllen und die Entrichtung des Studienbeitrages im jeweiligen Semester nachgewiesen haben.

(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 150 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.

(5) Der Studienzuschuss ist gemeinsam mit der Studienbeihilfe zu beantragen.

(6) Der Studienzuschuss ist jährlich zweimal jeweils zur Hälfte im Wintersemester und im Sommersemester auszuzahlen.

(7) Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die § 50 und 51 anzuwenden. § 49 ist nicht anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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