StudFG § 52b. Studienabschluss-Stipendien, BGBl. I Nr. 79/2013, gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52b. Studienabschluss-Stipendien

(1) Studienabschluss-Stipendien dienen der Förderung von Studierenden, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden. Die Höhe der Studienabschluss-Stipendien beträgt zwischen 500 und 1 090 € monatlich. Die Auszahlung des Studienabschluss-Stipendiums erfolgt durch höchstens achtzehn Monate.

(2) Studienabschluss-Stipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der zuständigen Bundesminister im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung zuerkannt. Auf die Zuerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls

1. voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,

2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,

3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

4. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den § 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den § 15 ff. MSchG,§ 2 ff. des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes (EKUG), BGBl. Nr. 651/1989, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,

5. in den letzten vier Jahren vor Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,

6. ab Gewährung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

7. bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 19 Abs. 2. § 51 Abs. 3 Z 2 ist sinngemäß anzuwenden. Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern.

(5) Gegen einen Bescheid, mit dem die Rückforderung ausgesprochen wurde, ist eine Vorstellung gemäß § 42 zulässig.

(6) Für Studienabschluss-Stipendien ist im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur jährlich ein Betrag von 2% der im letzten Kalenderjahr jeweils für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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