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StudFG § 52b., BGBl. I Nr. 142/2000, gültig von 30.12.2000 bis 31.08.2001

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52b.

Studienabschlussstipendium

(1) Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an Universitäten und Universitäten der Künste Anspruch auf ein Studienabschlussstipendium in der Höhe von monatlich 15 000 S.

(2) Voraussetzung ist, dass der Studierende

1. sich in der Studienabschlussphase befindet,

2. noch kein Studium oder keine andere gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat,

3. zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums das 38. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,

4. in den letzten vollen vier Kalenderjahren vor Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums voll erwerbstätig war,

5. ab Zuerkennung des Studienabschlussstipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,

6. bisher noch kein Studienabschlussstipendium erhalten hat.

(3) In der Studienabschlussphase befindet sich ein Studierender, wenn er das Thema der Diplomarbeit bereits übernommen hat und ihm neben dem Abschluss der Diplomarbeit höchstens Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Umfang von zehn Semesterstunden oder zwei Fachprüfungen zum Abschluss des Studiums fehlen. Ist keine Diplomarbeit anzufertigen, so darf der Umfang der fehlenden Lehrveranstaltungen und Prüfungen höchstens zwanzig Semesterstunden oder vier Fachprüfungen betragen.

(4) Weist der Studierende nicht innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Beginn und muss spätestens drei Monate nach Beginn der beantragten Zuerkennung bei der Studienbeihilfenbehörde eingebracht werden. Die Auszahlung erfolgt durch zwölf Monate.

(5) Weist der Studierende nicht innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung den Abschluss des Studiums nach, ist das ausbezahlte Studienabschlussstipendium zurückzuzahlen. Für das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienabschlussstipendiums sind § 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 Z 1 bis 4, Abs. 2, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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