StudFG § 52. Fahrtkostenbeihilfe, BGBl. Nr. 513/1995, gültig von 01.09.1995 bis 31.08.1996

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52. Fahrtkostenbeihilfe

(1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S.

(2) Studienbeihilfenbezieher gemäß § 26 Abs. 2, deren soziale Lage unter Berücksichtigung des elterlichen Einkommens zu beurteilen ist, haben bis zu dem Monat, in dem sie das 27. Lebensjahr vollenden, Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 100 S, sofern die Entfernung zwischen der Gemeinde, in der sich der Wohnsitz der Eltern befindet, und der Gemeinde des Studienortes 200 km übersteigt. Bei einer Entfernung von mehr als 300 km beträgt die Fahrtkostenbeihilfe monatlich 180 S und bei einer Entfernung von mehr als 500 km 300 S monatlich. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so ist der Wohnsitz jenes Elternteils maßgebend, mit dem der Studierende zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Maßgeblich ist die kürzeste Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Verkehrt kein öffentliches Verkehrsmittel, so ist die kürzeste Straßenverbindung maßgeblich.

(3) Fahrtkostenbeihilfen werden jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt und gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.

(4) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, für welche Gemeinden die Voraussetzungen des Abs. 2 zutreffen.

(5) Für die Rückzahlung von Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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