III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN
1. Abschnitt Ergänzende Förderungen
§ 52. Fahrtkostenbeihilfe
(1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.
(2) Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester (Ausbildungsjahr) wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.
(3) Für die Rückzahlung der Fahrtkostenbeihilfe ist § 51 sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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