zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
StudFG § 52. Fahrtkostenbeihilfe, BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

III. HAUPTSTÜCK SONSTIGE STUDIENFÖRDERUNGSMASSNAHMEN

1. Abschnitt Ergänzende Förderungen

§ 52. Fahrtkostenbeihilfe

(1) Studienbeihilfenbezieher haben ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester Anspruch auf eine Fahrtkostenbeihilfe von monatlich 300 S. Die Fahrtkostenbeihilfe wird jährlich für höchstens zehn Monate zuerkannt.

(2) Ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Semester wird die Fahrtkostenbeihilfe gemeinsam mit der Studienbeihilfe ausbezahlt, ohne daß es eines eigenen Antrages bedarf.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201