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StudFG § 51., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 51.

(1) Studierende haben zurückzuzahlen:

1. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung erschlichen wurde;

2. Studienbeihilfenbeträge, deren Zuerkennung durch unvollständige oder unwahre Angaben bewirkt wurde;

3. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;

4. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, der in den ersten beiden Semestern ab Studienbeginn bezogen wurde, wenn nicht wenigstens Studiennachweise in dem im § 48 Abs. 1 festgelegten Ausmaß vorgelegt werden;

5. den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe, wenn die der Zuerkennung zugrunde liegenden Steuerbescheide nachträglich abgeändert werden und keine soziale Bedürftigkeit mehr vorliegt;

sonst den Unterschiedsbetrag zwischen der seinerzeit berechneten Studienbeihilfe und der nunmehr auf Grund des abgeänderten Steuerbescheides errechneten Studienbeihilfe.

(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich, so kann die Schuld bis zu zwei Jahren gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen gestattet werden.

(3) Im Fall der Abs. 1 Z 4 ist die Rückforderung bis auf 10%, wenigstens aber auf 1 000 S zu verringern, wenn die Studierenden

1. ihr Studium nicht abbrechen und längstens in der Antragsfrist des fünften Semesters ab Studienbeginn wieder einen günstigen Studienerfolg nachweisen oder

2. die zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung notwendigen Studiennachweise zwar innerhalb der für die Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt haben.

(4) Die Begünstigungen der Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Fall der Erschleichung. In diesem Fall sind die empfangenen Beträge ab deren Erhalt mit 4% zu verzinsen und zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zur Rückzahlung fällig. Personen, die durch vorsätzliche Verletzung der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 40 Abs. 4 an der Erschleichung teilgenommen haben, haften mit dem zur Rückzahlung verpflichteten Studierenden als Gesamtschuldner.

(5) Rückzahlungsansprüche verjähren in drei Jahren, wenn nicht vor Ablauf dieser Frist ein Rückzahlungsbescheid ergeht. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte gesetzlich nicht gebührende Studienbeihilfenrate ausgezahlt wurde. Der Lauf der Verjährungsfrist ist gehemmt, solange sich der Rückzahlungsverpflichtete im Ausland aufhält.

(6) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Rückzahlungsbescheide sind Exekutionstitel. Im Exekutionsverfahren wegen der im vorigen Satz genannten Titel wird der Bund von der Finanzprokuratur vertreten, die die Eintreibung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen kann.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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