StudFG § 50., BGBl. I Nr. 20/2006, gültig von 01.10.2005 bis 31.08.2008

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 50.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Monats, in dem der Studierende

1. verstorben ist oder

2. die österreichische Staatsbürgerschaft verloren hat oder

3. das Studium abbricht oder

4. die letzte in den Studienvorschriften vorgesehene Prüfung seines Studiums, für das er Studienbeihilfe bezieht, abgelegt hat.

(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

1. mit dem die Anspruchsdauer für das Studium (den Studienabschnitt) endet,

2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß den §§ 20 Abs. 1 Z 2 und 21 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 Z 2 vorgelegt hat oder

3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen.

(3) Bei Studierenden an medizinisch-technischen Akademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 17a Abs. 3 MTD-Gesetz vom weiteren Besuch der medizinisch-technischen Akademie ausgeschlossen wurde.

(4) Bei Studierenden an Hebammenakademien erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem der Studierende gemäß § 31 Abs. 1 HebG vom weiteren Besuch der Hebammenakademie ausgeschlossen wurde.

(5) Bei Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe mit Ende des Monats, in dem ein vorgeschriebenes Berufspraktikum negativ beurteilt wurde oder in dem der Studierende vom weiteren Besuch des Fachhochschul-Studienganges ausgeschlossen wurde.

(6) Bei Studierenden eines Bakkalaureatsstudiums erlischt der Anspruch gemäß Abs. 1 Z 4 nicht, wenn

1. für ein unmittelbar anschließendes Magisterstudium Studienbeihilfe bezogen wird und

2. aus den ersten beiden Semestern des Magisterstudiums der gemäß § 48 Abs. 2 erforderliche Stu-dienerfolg nachgewiesen wird.

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