I. HAUPTSTÜCK GELTUNGSBEREICH
§ 4.
(1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.
(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung
1. gemeinsam mit ihren Eltern wenigstens durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren,
2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten und
3. eine österreichische Reifeprüfung abgelegt haben, wenn diese eine Voraussetzung für die Zulassung zum Studium ist.
(3) Flüchtlinge im Sinne des Artikels 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201