StudFG § 49., BGBl. I Nr. 23/1999, gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 49.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 4), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.

(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 139/1997, nach dem Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz - AVRAG, BGBl. Nr. 459/1993, Krankengelder oder Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen, ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 23/1999)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)

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