StudFG § 49., BGBl. I Nr. 39/1998, gültig von 01.03.1998 bis 28.02.1999

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 49.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (§ 3 Abs. 5), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.

(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, beziehen.

(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende Einkünfte aus Berufstätigkeit beziehen, die den Betrag gemäß § 5 Abs. 2 lit. c ASVG übersteigen. Ausgenommen hievon sind Einkünfte aus den im § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/1997)

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