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StudFG § 49., BGBl. Nr. 619/1994, gültig von 01.09.1994 bis 31.07.1997

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 49.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten. Sofern die Studien- und Ausbildungsvorschriften eine Inskription vorsehen, ruht der Anspruch auch während der Semester, in denen Studierende nicht inskribiert sind.

(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern sowie während eines Studiums an einer Fachhochschule oder an einer der Akademie gleichwertigen Einrichtung im Ausland in der Dauer von höchstens zwei Semestern.

(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen, wenn diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten. Weiters ruht der Anspruch während der Monate, in denen Studierende durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, oder nach dem Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, beziehen.

(4) Der Anspruch ruht nicht während der Durchführung eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Praktikums (einer Praxis) mit einem Entgelt von weniger als 3 500 S monatlich.

(5) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 12 Abs. 3 genannten Jahresfrist einer Berufstätigkeit nachgehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten sowie Praktika gemäß Abs. 4.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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