StudFG § 49., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 49.

(1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende beurlaubt sind, und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder den Präsenz- oder Zivildienst leisten.

(2) Der Anspruch ruht nicht während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von höchstens vier Semestern.

(3) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende einer Berufstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgehen und diese mehr als eine Halbbeschäftigung darstellt, sowie während der Monate, in denen sie durch mehr als zwei Wochen Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.

(4) Der Anspruch ruht während der Monate, in denen Studierende vor Ablauf der in § 11 Abs. 5 genannten Jahresfrist eine Berufstätigkeit aufnehmen. Ausgenommen hievon sind die in § 8 Abs. 4 genannten Tätigkeiten.

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