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StudFG § 48., BGBl. Nr. 201/1996, gültig von 01.09.1996 bis 31.08.2005

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 48.

(1) Studierende, die in den ersten beiden insgesamt inskribierten Semestern (im ersten Ausbildungsjahr) oder in den ersten beiden Semestern eines an ein Diplomstudium anschließenden Doktoratsstudiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der auf das zweite Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Dies gilt auch für Studierende, die erstmals im zweiten insgesamt inskribierten Semester Studienbeihilfe bezogen haben.

(2) Die Nachweise gemäß Abs. 1 müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug von Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von vier Semesterwochenstunden vorzulegen.

(4) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnis jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe zur Folge hat.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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