StudFG § 48., BGBl. Nr. 29/1994, gültig von 01.10.1993 bis 31.08.1994

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe

§ 48.

(1) Studierende, die in den ersten beiden Semestern ihres Studiums Studienbeihilfe bezogen haben, sind verpflichtet, spätestens in der Antragsfrist für das ab Studienbeginn dritte Semester (zweites Ausbildungsjahr) Nachweise über ihren Studienerfolg vorzulegen. Diese Nachweise müssen zum Ausschluß der Rückzahlungsverpflichtung wenigstens das halbe Stundenausmaß jener Nachweise umfassen, die für den weiteren Bezug der Studienbeihilfe gefordert werden. Studierende an medizinisch-technischen Akademien haben stattdessen eine Bestätigung der Direktion über die erfolgreiche Ablegung wenigstens der Hälfte der vorgeschriebenen Einzelprüfungen vorzulegen.

(2) Bezieher von Studienbeihilfe haben der Studienbeihilfenbehörde binnen zwei Wochen nach Kenntnisnahme jeden Sachverhalt zu melden, der ein Ruhen, eine Verminderung oder ein Erlöschen ihres Anspruches auf Studienbeihilfe oder eine Rückzahlungsverpflichtung zur Folge haben.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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