II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
9. Abschnitt Bezug der Studienbeihilfe
§ 47.
(1) Die Studienbeihilfe ist unbeschadet der Bestimmung des § 39 Abs. 2 jeweils durch zehn Monate auszuzahlen, und zwar
1. Studierenden an Universitäten, Kunsthochschulen und theologischen Lehranstalten im Wintersemester von Oktober bis Februar und im Sommersemester von März bis Juli,
2. Studierenden an Akademien und Konservatorien im Wintersemester von September bis Jänner und im Sommersemester von Februar bis Juni,
3. Studierenden an medizinisch-technischen Akademien und Hebammenakademien ab dem Monat, in dem das Ausbildungsjahr beginnt,
4. Studierenden von Fachhochschul-Studiengängen von Oktober bis Juli,
wenn der Anspruch nicht vorher erloschen ist oder ruht.
(2) Für jeden Monat gebührt höchstens ein Studienbeihilfenbetrag.
(3) Die Anweisung von Studienbeihilfen hat im bargeldlosen Zahlungsverkehr zu erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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