StudFG § 46. Berufung gegen die Senatsentscheidung, BGBl. I Nr. 46/2007, gültig von 01.09.2007 bis 31.12.2013

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 46. Berufung gegen die Senatsentscheidung

(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;

2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;

3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;

4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.

(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

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