II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
8. Abschnitt Verfahren
§ 46. Berufung gegen die Senatsentscheidung
(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden;
2. die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur für Studierende an Pädagogischen Hochschulen;
3. der Landesschulrat für Studierende an Konservatorien;
4. der Landeshauptmann für Studierende an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
AAAAA-77201