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StudFG § 46., BGBl. I Nr. 76/2000, gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2007

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 46.

(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:

1. der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur für Studierende an Universitäten, Universitäten der Künste, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten, von Fachhochschul-Studiengängen sowie für die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden; weiters für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;

2. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;

3. der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Akademien und an Hebammenakademien.

(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.

(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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