II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
8. Abschnitt Verfahren
§ 46.
(1) Für Berufungen gegen Bescheide des Senates der Studienbeihilfenbehörde sind zuständig:
1. der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung für Studierende an Universitäten, Kunsthochschulen und Theologischen Lehranstalten und für die in § 5 Abs. 1 genannten Studierenden;
2. der Bundesminister für Unterricht und Kunst für Studierende an Pädagogischen Akademien und Berufspädagogischen Akademien sowie an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut, ferner an öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien;
3. der Landesschulrat für Studierende an Akademien für Sozialarbeit, an diesen vergleichbaren Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut und an Konservatorien;
4. der Landeshauptmann für Schüler an medizinisch-technischen Schulen.
(2) Der § 64a AVG (Berufungsvorentscheidung) ist nicht anzuwenden.
(3) Gegen Berufungsbescheide ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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