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StudFG § 45., BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 30.09.1993

II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN

8. Abschnitt Verfahren

§ 45.

(1) Der Senat der Studienbeihilfenbehörde hat zu entscheiden

1. über Vorstellungen, über die keine Vorentscheidung erfolgt ist, sowie

2. über Vorlageanträge gegen eine Vorentscheidung.

(2) Der Senat ist beschlußfähig, wenn das rechtskundige Mitglied (Ersatzmitglied), ein Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Studierenden der betreffenden Einrichtung und das Mitglied (Ersatzmitglied) aus dem Kreis der Bediensteten der Studienbeihilfenbehörde anwesend sind. Der Senat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Beschluß des Senates sind auch Abstimmungen im Umlaufweg zulässig.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des Senates ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Kein Mitglied darf die Abgabe der Stimme über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage verweigern. Das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll ist, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, von der hierüber aufgenommenen Niederschrift zu trennen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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