StudFG § 44. Vorlageantrag gegen die
Vorentscheidung, BGBl. Nr. 305/1992, gültig von 01.09.1992 bis 31.08.2022
II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
7. Abschnitt Verfahren
§ 44. Vorlageantrag gegen die Vorentscheidung
Gegen eine Vorentscheidung über die Vorstellung kann die Partei binnen zwei Wochen den Antrag stellen, daß die Vorstellung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt wird. In der Vorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.
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