II. HAUPTSTÜCK STUDIENBEIHILFEN
8. Abschnitt Verfahren
§ 43.
Die Studienbeihilfenbehörde kann ohne Befassung des zuständigen Senates auf Grund einer Vorstellung und allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zwei Monaten den von ihr erlassenen Bescheid im Sinne des Vorstellungsbegehrens abändern (Vorentscheidung über die Vorstellung).
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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